- Waffe Staatsangehörigkeit -


Das sog. „zweite Deutsche Reich“ bzw. „Weimarer Republik“ von 1919 als
Vorbereitung zur Kolonisierung Deutschlands und in Folge Europas


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9.11.1918 von ausländischen Agenten inszenierter Putsch - der römisch-deutsche Kaiser Wilhelm II. verlässt feige den Kommandostand und setzt sich hochverräterisch in Feindesland ab

1919 Weimarer Reichsverfassung - Einführung sog. „Länder“ aus den Kolonien. (Modellprojekt aus Deutsch-Ostafrika) - Beginn der Kolonialisierung Deutschlands

1920 – 1933: Rechts- und linkssozialistische Ideologien werden über die finanzierte „Opposition“ inszeniert und verhalfen Hitler zu Macht – Teile und herrsche Prinzip bis heute

 

Waffe Staatsangehörigkeit

1932 bis zur Gegenwart: der staatlose Adolf Hitler ergaunert sich durch Urkundenbetrug die inländische Staatsangehörigkeit des „Freistaates Braunschweig“, um plangemäß 1933 die Macht zu übernehmen.
Ergebnis 2021: weltweiter Krieg und Terror, Kolonisierung Europas, BRD-Staatenlosigkeit in Deutschland – Neue Welt Ordnung der satanischen Faschisten – Eugenik – Transhumanismus – Reduzierung und Versklavung der gesamten Menschheit – digitales Gefängnis

 

„Und Tschüß!“ - Verrat und Täuschung in den eigenen Reihen

Seit dem 11. November 1918 herrschen in Deutschland die Bedingungen der erfolgreichen Putschisten, welche den Versailler Vertrag als Treuhänder der übernommenen Staatsgewalt schlossen und den 1. Weltkrieg zum Vorteil der alliierten Entente beendeten.
Der römisch-deutsche Kaiser Wilhelm II. floh feige nach einem hochverräterischen Abkommen mit der alliierten Feindmächten nach Dorn in Holland.
Der Hochverräter Wilhelm II. verließ feige seinen Kommandostand und ließ die deutschen Stämme im Stich.

 

Den Putschisten im Status ausländischer Agent der alliierten Feindmächte fiel damit die staatliche Macht quasi in den Schoß. (Schlüsselübergabe)
Eine wirksame Abwehr des Putsches war wegen der fehlenden kaiserlich-einheitlichen Führung ausgeschaltet und das Verhängnis der Deutschen nahm seinen Lauf…

image002Wilhelm II. am belgisch-niederländischen Grenzübergang Eijsden, 10. November 1918
– Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Abdankung_Wilhelms_II.

image003Telegramm mit Danksagung Wilhelm II. an die belgische Königin
– Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Abdankung_Wilhelms_II


image004Der Kapitän 2.0 geht von Bord

Welche darfs denn sein? Eine Auswahl ungültiger Abdankungsurkunden (Faksimile) zum Kaiser Wilhelm II. mit (beabsichtigen?) Siegelbruch.
WO IST DAS ORIGINAL?

image005Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Abdankung_Wilhelms_II.

Ausrufungen einer Republik am 9/11/1918 durch die ausländischen Agenten Karl Liebknecht und Philipp Scheidemann

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Ausländischer Agent Karl Liebknecht ruft gegen 16 Uhr im Lustgarten vor dem Berliner Stadtschloss die „freie sozialistische Republik Deutschland“ und scheitert.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Liebknecht

Ausländischer Agent Philipp Scheidemann ruft „die Republik“ aus und bekommt die Macht übergeben.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Ausrufung_der_Republik_in_Deutschland

image008Grabmal u. a. von Karl Liebknecht in Berlin = Bauernopfer der sozialistischen Ideologie

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Detaillierter Ablauf:

Die Heimatangehörigkeit darf völkerrechtlich keiner Person/ damit Menschen entzogen werden! In der Realität laufen die Dinge leider häufig anders…

Die deutschen Bundesstaaten wurden in der Weimarer Reichsverfassung (WRV) zu Ländern herabgestuft.
(Länder sind ein Koloniebegriff aus dem Schutzgebiet Deutsch-Ostafrika)
Das RuStAG vom 22. Juli 1913 bleibt in Anwendung- greift aber ins Leere.

Die in den Ländern des Reiches lebenden Deutschen haben jetzt eine vorgetäuschte inländische Heimatangehörigkeit in einem Land, Freistaat, freie und Hanse Stadt und bleiben damit weiterhin automatisch Angehörige des Deutschen Heimatreiches.

Um zu verstehen was sich nach den von dem Feindstaatenbündnis gegen das Deutsche Reich „Entente“ unterstützten Putsch (Regime Chance) vom 9. November 1918 und der damit verbundenen „Abdankung“ des römisch-deutschen Kaisers Wilhelm II. am 28.November 1918 (vorab verkündet vom Reichskanzler Max von Baden am 9. November 1918) auf der juristischen Ebene unserer Heimat ereignete, ist der Artikel 1 der  Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 zu lesen, welche illegal am 11. August 1919 durch die sog. „Weimarer Reichsverfassung“ (WRV) der Putschisten aufgehoben wurde.
Zudem sind auch die Artikel 2 und 178 der Weimarer Reichsverfassung zu zitieren.

Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871

I. Bundesgebiet
Artikel 1 – Das „Bundesgebiet“ besteht aus den „Staaten“ Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.

Anmerkung:
[1] Das Herzogtum Lauenburg war nur bis 1876 in Personalunion mit Preußen verbunden. Durch Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen vom 25.06.1873 traten das Reichsland Elsaß-Lothringen sowie durch Reichsgesetz vom 15.12.1890 Helgoland dem Bundesgebiet des Deutschen Reichs hinzu.

Die in Artikel 1 genannten Staaten im Bundesgebiet sind sog. indigene Staatsangehörigkeiten, die bis heute gültig sind.
- siehe auch das Merkblatt Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit vom Bundesverwaltungsamt // auf der 3. Seite unten.

Am 11. 08.1919 wurde mit Inkraftsetzung der WRV deren Artikel 178 „wirksam„:
Art. 178 „Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 und das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 sind aufgehoben.“

Damit wurden die Deutschen Bundessaaten ab diesem Zeitpunkt von den jeweiligen „Ländern“ und deren „Landessverfassungen“ überlagert, die ihre Zugehörigkeit zum Deutschen Reich proklamierten.
Die WRV führte „Länder“ ein, die dem Deutschen Reich in freier Selbstbestimmung beitreten konnten:

Siehe Artikel 2 WRV:
Das „Reichsgebiet“ besteht aus den Gebieten der deutschen „Länder“.

Andere Gebiete können durch Reichsgesetz in das Reich aufgenommen werden, wenn es ihre Bevölkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.

Beispielsweise die Verfassung des Volksstaates Hessen.
Artikel 1: “Der Volksstaat Hessen bildet als selbständiges Land einen Bestandteil des Deutschen Reichs.“

Was die 1871er Verfassung von der Weimarer Reichsverfassung grundsätzlich unterscheidet sind die Begriffe „Bundesgebiet“ und „Reichsgebiet“.

In der 1871er Verfassung wird das Bundesgebiet von Staaten gebildet, von welchen die indigenen Eingeborenen Stammesangehörigen ihre jeweiligen Stammes-Staatsangehörigkeiten erhalten.
Bei der Weimarer Reichsverfassung wird das Reichsgebiet von Ländern gebildet, die dem Reich durch freiwilligen Beitritt angehörten. Daraus folgte, dass die Bürger der Weimarer Republik Reichsangehörige waren und nicht wie zuvor Staatsangehörige (siehe Reichsgebiet Art. 2, 7, 82, 112, 137 WRV).

Bleibt die Frage zu klären welche Reichsangehörigkeit galt im Deutschen Reich ab 1919?
Beginnen wir vor der Reichsgründung mit dem BuStAG (Bundesstaaten-Staatsangehörigkeitsgesetz) des Norddeutschen Bundes.

BuStAG vom 01. Juni 1870 (BGBl. S. 498)
Gültigkeit: Inland – §1.
Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.

Der Name des Bundes wurde am 01.Januar 1871 in „Deutsches Reich“ umbenannt, damit wurde die Bundesangehörigkeit um eine sog. „mittelbareReichsangehörigkeit ergänzt.

Deutsche, welche Bundesangehörige im Norddeutschen Bund waren, wurden somit auch Reichsangehörige im Deutschen Reich, das am 01. Januar 1871 konstituiert wurde. Jeder bundesstaatsangehörige Stammesdeutsche hatte damit die sog. mittelbare Reichsangehörigkeit (Rechtstellung als Stammes-Deutscher im jeweiligen Bundesstaat).

Bis zum 31. Dezember 1913 hatten alle bundesstaatsangehörige Stammesdeutschen auch die mittelbare Reichsangehörigkeit, welche sich am 01.Januar 1914 mit dem in Kraft treten des neuen RuStAG vom 22.07.1913 wie folgt veränderte:

RuStAG (de facto RoStAG) vom 22. Juli 1913 / Gültigkeit: Inland oder Ausland – § 1.:
Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§ 3-32 Inland)
ODER die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33-35 Ausland) besitzt.

Wichtig ist, dass die Reichsangehörigkeit keine eigene Staatsangehörigkeit ist.
Die Staatsangehörigkeit kommt aus den Bundesstaaten des „German Empire“ („Kaiserreich“), welches so großzügig war den Menschen in den Schutzgebieten (Kolonien) ab dem 01. Januar 1914 die unmittelbare Reichsangehörigkeit = Rechtsstellung als Deutscher zu verleihen.
Die Schutzbedürftigen waren keine Bundesstaatsangehörigen des Deutschen Reiches, sie gehörten mit ihren eigenen Staatsangehörigkeiten z. Bsp. Namibia (Deutsch-Südwest) zum Deutschen Reich, mit der Rechtstellung als Deutscher, aber ohne das Allgemeine Wahlrecht.

Diese Änderung ist erheblich, denn es wurde zwischen dem Inland (Staatsangehörigkeit im Bundesstaat) oder dem Ausland (unmittelbare Reichsangehörigkeit) unterschieden.
Fazit: Entweder die Person gehörte zum Inland oder zum Ausland.

Ein Deutscher war vor dem 01. Januar 1914 immer auch ein Reichsangehöriger des Staatenbundes, der sich am 01.Januar 1871 in Versailles konstituierte.
Entweder mittelbar, denn dann war die Person Bundesstaatsangehöriger Stammesdeutscher, früher Bundesangehöriger (01.07.1870)
oder unmittelbar, dann war er nach § 33 Abs. (1) RuStAG entweder ein Ausländer (z. Bsp. Namibier) im Schutzgebiet oder nach Absatz (2) ein ehemaliger Deutscher.

Die „unmittelbare“ Reichsangehörigkeit unterscheidet sich von den „mittelbaren“ Reichsangehörigkeit = Bundesstaatsangehörigkeit.
Erstens durch das fehlende Allgemeine Wahlrecht und
zweitens, durch einen exterritorialen Gebietsstand außerhalb des Bundes (der 25+1 Bundes- und Stadtstaaten), jedoch hatten alle unmittelbaren Reichsangehörigen fern der Heimat, die Rechtstellung als Deutsche.

Ein Deutscher ab dem 01.Januar 1914 war entweder Inländer (bundesstaatsangehöriger eingeborener Stammesdeutscher) oder Ausländer (unmittelbarer Reichsangehöriger).

Die neu geschaffenen deutschen „Länder“ nach Artikel 2 WRV, die dem Deutschen Reich beitreten konnten, waren damit Gebiete, welche die Bundesstaaten handelsrechtlich und nach dem Versailler Vertrag (Gebietsabtretungen), teilidentisch verwalteten, je nach Erwähnung und Abspaltung ihrer Gebiete.
Diese „Länder“ überlagerten fortan rechtlich die Bundes-Staaten.
Bildlich gesprochen hatte man eine fiktive juristische Oberfläche (Matrix), welche die Länder von den Staaten trennte.
Diese Rechtstellung findet sich in der Weimarer Reichsverfassung der Putschisten im Artikel 110 WRV.: „Die Staatsangehörigkeit im Reiche und in den Ländern wird nach den Bestimmungen eines Reichsgesetzes erworben und verloren. Jeder Angehörige eines Landes ist zugleich Reichsangehöriger. Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reichs die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes selbst.“

Dazu kommt das sog. „Bezirke“(Verwaltungsregionen) erstmalig in den deutschen Kolonien / Schutzgebiet „deutsch-Ostafrika“ testweise eingeführt worden sein sollen.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsch-Ostafrika

Die Bundes-Staaten wurden zu (kolonialen) Ländern reduziert, um auch die Haager Landkriegsordnung (Artikel 55) zu unterlaufen, welche das Abtrennen von Staatsgebieten nicht vorsieht, jedoch die Verwaltung und den Nießbrauch besetzter Gebiete regelt.

Der schwarze Tag, der die Menschen des sog. „German Empire“ (1871) in die Kolonisierung brachte war in Wahrheit mit Inkrafttreten der WRV der 11. August 1919, durch die de facto Aufhebung des 1871er Staatenbundes gemäß Artikel 178 WRV erfolgte.

Konnten damit alle Deutsche in der Weimarer Republik de jure nur noch „unmittelbare Reichsangehörige“ sein?

Die Bundesstaaten wurden ab 1919 von den Putschisten durch die Erschaffung von Verwaltungsbezirken (Ländern) de jure aufgelöst.

Beweis: Einführung des Artikel 2 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung - Beitritt der Länder:
"(1) Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen Länder."

Beweis: Artikel 110 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung:
"(1) Die Staatsangehörigkeit im Reiche und in den Ländern wird nach den Bestimmungen eines Reichsgesetzes erworben und verloren. Jeder Angehörige eines Landes ist zugleich Reichsangehöriger." (unmittelbare RAG-Kolonie)

Mit der Aufhebung der Staatsgebiete der 1871er Verfassung wurde auch der Schutz der Haager Landkriegsordnung (HLKO) für die Bundesstaaten aufgelöst und durch sog. koloniale „Länder“ ersetzt!

Da RuStAG vom 22. Juli 1913 auf der BUNDESSTAATSANGEHÖRIGKEIT basiert; wurden Deutschen bereist ab 1919 ihrer rechtmäßigen Heimatangehörigkeit beraubt und waren fortan nur noch Reichsangehörige aus den Kolonieen/ Schutzgebieten.

Damit existierte offenbar schon ab 1919 eine Treuhandverwaltung mit Kolonie-Personal auf deutschen Boden.

Weil die Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907 Bundesstaatsangehörige und Reichsangehörige gleichermaßen schützte, verblieben aber die „mittelbaren Reichsangehörigen“ weiterhin unter dem Schutz der HLKO.

 

WAFFE Reichsangehörigkeit gegen Heimat-Staatsangehörigkeit 1919 - 1933

Beweis: Einführung des Artikel 2 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung - Beitritt der Länder:
"(1) Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen Länder."

Artikel 110 der Weimarer Reichsverfassung:
"(1) Die Staatsangehörigkeit im Reiche und in den Ländern wird nach den Bestimmungen eines Reichsgesetzes erworben und verloren. Jeder Angehörige eines Landes ist zugleich Reichsangehöriger."

Welche Staatsangehörigkeit in den Ländern? Deutsche Länder sind keine Bundesstaaten gemäß der RuStAG vom 22. Juli 1913.

  • Beweis: Auszug Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913:

„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemein Vorschriften.
$ 1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt.“

Damit wird es offenkundig:
Die „Länder“ im Deutschen Reich - Deutschland können nur die unmittelbare Reichsangehörigkeit der Kolonien repräsentieren, weil die RuStAG vom 22. Juli 1913 keine Landesstaatsangehörigkeit beinhaltet!
Damit wurden das Deutsche Reich – Deutschland und die Stammesdeutschen ab 1919 von der Putschisten-Regierung staatsrechtlich kolonisiert!

§ 1.  Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt.
= KOLONIE-ANGEHÖRIGKEIT!

Dadurch begründet existierte von 1919 bis 1933 in Deutschland ein erheblicher staatsrechtlicher Widerspruch – ein sog. „Vakuum der Staatsangehörigkeit.“

Mit der nationalsozialistischen Zwangsverordnung der „unmittelbaren Reichsangehörigkeit“ in Form der „Deutschen Staatsangehörigkeit“ aus den Schutzgebieten wurde diesem staatsrechtlichen Widerspruch abgeholfen und damit die Kolonisierung in Deutschland ab 1934 erfolgreich vollendet.

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Staatsangehörigkeitsausweise von 1919 bis 1933

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Vorbereitung Staatenlosigkeit ab 1919

Der erste Schritt wurde erfolgreich vollbracht!
Statt Heimat-Staatsangehörigkeit Kolonie-Angehörigkeit in Deutschland!
Erste Personalausweise werden als Dienstausweise, Ausweise für staatenlose Personen bzw. auch bei Ausweisverlust ausgegeben!

 

Erste Personalausweise ab 1919 im Deutschen Reich – die sog. „Weimarer Republik“

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Der Weg für Adolf Hitler war ab 1919 geebnet!

Ausländischer Agent Adolf Hitler beginnt ab 1920 in Deutschland seine Tätigkeit zur feindlichen Übernahme des Reiches!

 

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Illegal- betrügerische Einbürgerung von Adolf Hitler
„Die Einbürgerung Adolf Hitlers, der bis 1925 österreichischer Staatsbürger war, in das Deutsche Reich erfolgte am 25. Februar 1932 durch den von DNVP und NSDAP regierten Freistaat Braunschweig. Bereits ab 1925 wurden von verschiedenen Seiten mindestens sieben Versuche unternommen, dem zu diesem Zeitpunkt auf eigenes Betreiben hin staatenlosen Adolf Hitler durch Einbürgerung die Staatsangehörigkeit eines der Gliedstaaten der Weimarer Republik zu verschaffen (eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit gibt es erst seit der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934[1] auf Grund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs, mit dem die deutschen Länder gleichgeschaltet wurden).

Diese Versuche wurden anfänglich fast immer im Verborgenen unternommen, wobei die Initiatoren sowohl die Öffentlichkeit als auch politische Entscheidungsträger über die Vorgänge weitestgehend im Dunkeln ließen oder diese wenigstens zu vertuschen suchten.
So geschehen beim ersten Versuch in Thüringen und in Hildburghausen und zuletzt in Braunschweig, wo es durch massive Einflussnahme seitens Dietrich Klagges (NSDAP), des Innenministers des Freistaates Braunschweig, sowie durch Unterstützung der im Braunschweigischen Landtag vertretenen Deutschen Volkspartei (DVP) schließlich im Februar 1932 gelang, Hitler kurz vor der Reichspräsidentenwahl durch Ernennung zum Regierungsrat einzubürgern. In einigen Fällen sind die Initiatoren bzw. die Unterstützer der Einbürgerungsversuche bis heute nicht bekannt.[2]…“
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Einb%C3%BCrgerung_Adolf_Hitlers

Dieser Vorgang der „Einbürgerung“ von Adolf Hitler ereignet sich unter Rechtsbruch illegal und ist damit auch auf Grund des Potsdamer Abkommens nachträglich für UNGÜLTIG aufzuheben, was bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt NICHT passiert ist!

image019Anmeldung des staatenlosen Adolf Hitler in Braunschweig

image020Manipulierter Staatsangehörigkeitsausweis des staatlosen Adolf Hitler von 1932 zur dessen Vorbereitung als Reichskanzler

 

Ergebnisse des Putsches von 9/11/1918 und der Tätigkeit Adolf Hitlers ab 1933 bis in die Gegenwart

 

- Waffe Staatsangehörigkeit
- Kolonisierung und Versklavung aller Völker der Erde
- Megaritual Krieg und Terrorismus - Menschenopfer
- sozialistische Ideologien und satanische Religionen
- Transhumanismus, Faschismus, Nazismus und Militarismus
- feindliche Übernahme durch Vollprivatisierung der Nationen
- Staatenlosigkeit
- satanische Neue Welt Ordnung – Zukunft ohne Menschen - digitales Gefängnis

Register: Quellen, Beweise - Rechtsgrundlagen

Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin
("Potsdamer Abkommen") vom 2. August 1945
III. Deutschland

„Alliierte Armeen führen die Besetzung von ganz Deutschland durch und das deutsche Volk fängt an, die furchtbaren Verbrechen zu büßen, die es unter der Leitung derer, welche es zur Zeit ihrer Erfolge offen gebilligt und denen es blind gehorcht hat, begangen hat. Auf der Konferenz wurde eine Übereinkunft erzielt über die politischen und wirtschaftlichen Grundsätze der gleichgeschalteten Politik der Alliierten in Bezug auf das besiegte Deutschland in der Periode der alliierten Kontrolle.
Das Ziel dieser Übereinkunft bildet die Durchführung der Krim-Deklaration über Deutschland.
Der deutsche Militarismus und Nazismus werden ausgerottet und die Alliierten treffen nach gegenseitiger Vereinbarung in der Gegenwart und in der Zukunft auch andere Maßnahmen, die notwendig sind, damit Deutschland niemals mehr seine Nachbarn oder die Erhaltung des Friedens in der ganzen Welt bedrohen kann.

Es ist nicht die Absicht der Alliierten, das deutsche Volk zu vernichten oder zu versklaven. Die Alliierten wollen dem deutschen Volk die Möglichkeit geben, sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem wiederaufzubauen. Wenn die eigenen Anstrengungen des deutschen Volkes unablässig auf die Erreichung dieses Zieles gerichtet sein werden, wird es ihm möglich sein, zu gegebener Zeit seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen.“

 

A.  P o l i t i s c h e G r u n d s ä t z e

Entmilitarisierung
„3. Die Ziele der Besetzung Deutschlands, durch welche der Kontrollrat sich leiten lassen soll, sind:

(I) Völlige Abrüstung und Entmilitarisierung Deutschlands und die Ausschaltung der gesamten deutschen Industrie, welche für eine Kriegsproduktion benutzt werden kann oder deren Überwachung.“

Entnazifizierung:
„4. Alle nazistischen Gesetze, welche die Grundlagen für das Hitlerregime geliefert haben oder eine Diskriminierung auf Grund der Rasse, Religion oder politischer Überzeugung errichteten, müssen abgeschafft werden.

Keine solche Diskriminierung, weder eine rechtliche noch eine administrative oder irgendeiner anderen Art, wird geduldet werden.“
- Quelle:
http://www.documentarchiv.de/in/1945/potsdamer-abkommen.html

Alle nationalsozialistischen Gesetze und Rechtsgrundlagen wurden durch die alliierten Siegermächte im rechtsgültigen SHAEF-Gesetz Nr. 1 Artikel III strafbewehrt verboten und aufgehoben -
SHAEF-Gesetz Nr. 1 Artikel III
„…Die Auslegung oder Anwendung deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Lehren, gleichgültig wie und wann dieselben kundgemacht wurden, ist verboten!“

Folgen bei Nichterfüllung der Entnazifizierung und Entmilitarisierung Deutschlands:
Im März 1946 wurde das Gesetz zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassen.
Belastete Personen mussten sich, wie auf dieser Aufnahme gezeigt, vor Spruchkammern verantworten.
Für den demokratischen Neubeginn Nachkriegsdeutschlands war die Entnazifizierung von großer Bedeutung.
Die mit der Direktive JCS 1067 auf der Potsdamer Konferenz 1945 bekannt gegebene Absicht der Alliierten war die völlige Ausrottung der nationalsozialistischen Ideologie und deren Urheber, Repräsentanten und Anhänger zur Verantwortung zu ziehen – auf staatlicher, gesellschaftlicher und privatwirtschaftlicher Ebene.
Quelle: Paul Hoser Mainpost Verantwortlicher Walter Röder

Befreiungsgesetz Artikel 139 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und den dahinter stehenden gültigen alliierten Rechtsgrundlagen über Entnazifizierung - Grundgesetz XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 116 - 146)  Art. 139 - Fortgelten der Vorschriften über Entnazifizierung –
„Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“
- Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/139.html

Verfassung des BRD-Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 - zum 26.07.2014 aktuelle verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Artikel 159:
„Der vom Kontrollrat für Deutschland und von der Militärregierung für ihre Anordnungen nach Völker- und Kriegsrecht beanspruchte Vorrang vor dieser Verfassung, den verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen und sonstigem deutschen Recht bleibt unberührt.“
- Quelle: http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170031,162

Verfassung Land Berlin vom 23. November 1995 - Artikel 98
„Die zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus und zur Beseitigung ihrer Folgen erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieser Verfassung nicht berührt.“
– Quelle: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-VerfBEpArt98

Artikel 140 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_140.html

Artikel 116 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Vollzitat:
„(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.“

- Grundsatzrede von Prof. Dr. Carlo Schmidt vor dem parlamentarischen Rat zur Gründung der Bundesrepublik Deutschland vom 08.09.1948
- Dokumentation Deutscher Bundestag der BRD - wissenschaftlicher Dienst WD 3 – 292/07
- Antwort Auswärtiges Amt der BRD: Auswärtiges/Antwort vom 30.06.2015 – Referenz hib 340/2015)
- Protokolle aus dem Bundeskanzleramt 354 BII vom 17.07.1990
- IGH-Urteil: BRD als Rechtsnachfolger der sog. „dritten Reiches“ (des Nationalsozialismus von Adolf Hitler)
- Amtsblatt für Schleswig-Holstein 29.06. 1946 Nr. 3 Jahrgang 1

1 BVerfG, Urteil vom 31. Juli 1973, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, 36. Band, 1 (15f.) = Neue Juristische Wochenschrift 1973, 1539. 2 Dolzer in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., 2003, Band I, § 13 Rn. 12.

Zum rechtlichen Fortbestand des „Deutschen Reichs“ = „Deutschland“

Dokumentation - © 2007 Deutscher Bundestag WD 3 - 292/07

Das BVerfG hat in seinem Urteil zum Vertrag vom 21. Dezember 1972 über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik Folgendes festgestellt: Das Grundgesetz geht davon aus, „dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist“. Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern „ein Teil Deutschlands neu organisiert […]. Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht ‚Rechtsnachfolger’ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat ‚Deutsches Reich’, - in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings ‚teilidentisch’, so dass insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht.“1

Das BVerfG hat diese Rechtsprechung seit der Wiedervereinigung nicht geändert. Mit dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland zum 3. Oktober 1990 ging die Deutsche Demokratische Republik im Rahmen einer sogenannten Staateninkorporation unter. Das Territorium der Bundesrepublik erweiterte sich um das Gebiet der neuen Bundes-länder. Am Fortbestand des Deutschen Reichs in der Gestalt der Bundesrepublik Deutschland änderte sich durch den Beitritt nichts.2

- SHAEF-Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und Anordnungen der Militärregierung in Deutschland - Gesetz Nr. 1 Art. III Abschnitt 4, Gesetz Nr. 52 Art. VII Abschnitt e), Gesetz Nr. 53 Art. VII Abschnitt g), Gesetz Nr. 161/2
- Grundsatzurteil Bundesverfassungsgericht vom 31.07.1973 - 2BvF 1/73 zum Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich

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Beweis-Quellen: https://archive.org/details/SHAEF-Gesetz_1-161
+ https://archive.org/details/ShaefS.h.a.e.fDeutschlandGermanyWorldWar

Deutschland-Deutsches Reich
BuStAG vom 01. Juni 1870 (BGBl. S. 498) Inland
„§1. Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.“

RuStAG 01 vom 22. April 1871 (RGBI. S. 87) Inland
„§1. Die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.“

RuStAG 02 vom 22. Juli 1913 (RGBl 1913, S. 583) Inland oder Kolonie
„§1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat Inland/ Heimat
oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.“

Niemandsland Deutschland - Auszug aus Wikipedia - Vollzitat: „Ein Protektorat (von lateinisch protegere ‚schützen‘; zuweilen auch Schutzstaat bzw. Schutzgebiet) ist ein teilsouveränes Gemeinwesen und abhängiges staatliches Territorium, dessen auswärtige Vertretung und Landesverteidigung einem anderen Staat durch einen völkerrechtlichen Vertrag unterstellt sind.“ Siehe dazu auch die NATO-Verträge und sog. „Geheime Zusatzabkommen.“

- Verhaftung der letzten amtierenden Reichsregierung Dönitz am 23. Mai 1945
- US-Dokumentation „Here is Germany“ von 1945
- Grundsatzrede von Prof. Dr. Carlo Schmidt vor dem parlamentarischen Rat zur Gründung der Bundesrepublik Deutschland vom 08.09.1948
- SHAEF-Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und Anordnungen der Militärregierung in Deutschland - Gesetz Nr. 1 Art. III Abschnitt 4, Gesetz Nr. 52 Art. VII Abschnitt e), Gesetz Nr. 53 Art. VII Abschnitt g), Gesetz Nr. 161/2
- Grundsatzurteil Bundesverfassungsgericht vom 31.07.1973 - 2BvF 1/73 zum Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich
- Dokumentation Deutscher Bundestag der BRD - wissenschaftlicher Dienst WD 3 – 292/07
- Antwort Auswärtiges Amt der BRD: Auswärtiges/Antwort vom 30.06.2015 – Referenz hib 340/2015)
- Potsdamer Abkommen und die darin enthaltene Krim-Deklaration vom 2. August 1945
- Die von der BRD abgelehnten Friedensvertragsangebote der UdSSR von 1952
- HLKO Artikel 24 „Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen Mittel, um sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu verschaffen, sind erlaubt“
- Protokolle aus dem Bundeskanzleramt 354 BII vom 17.07.1990

Nationalsozialistisches Unrecht in Deutschland:
- sprachliche Einführung der deutschen Staatsangehörigkeit im Gesetz Widerruf von Einbürgerungen und Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit RGBL 28. Juli 1933,
- Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit RGBI. I S. 85 vom 05.2.1934,
- Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit Neues Staatsrecht 1934, Seite 54,
- Die deutsche Staatsangehörigkeit: Reichsverordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 Gustav Zeidler - Mauckisch von 1935,
- Staatsangehörigkeit und Reichsbürgerecht von Dr. Bernhard Lösener – Ministerialrat des Innern und Rassereferent im Reichsministerium des Inneren 1. Band, Gruppe 2 Ausgabe 13 von 1934
- Reichsbürgergesetz und Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre - "Nürnberger Gesetze", 15. September 1935 und die beiden ersten Ausführungsbestimmungen, 14. November 1935
-Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1146),
Wilhelm Stuckart, Hans Globke: Kommentar zum Reichsbürgergesetz (1936),
- Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938
- Amtsblatt für Schleswig-Holstein 29.06. 1946 Nr. 3 Jahrgang 1
- Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich vom 14.Juli 1945, Bundesgesetzblatt Teil III vom 01. August 1959
- Ausweisdokumente mit der „Deutschen Staatsangehörigkeit“ und deren Glaubhaftmachung „deutsch“ von 1934-1945
- Ausweisdokumente „deutsch“ ab 1934
- Amtsblatt für Schleswig- Holstein 29.06. 1946 Nr. 3 Jahrgang 1

Bundespublik Deutschland in Deutschland:
- Bundesgesetzblatt Teil III vom 01. August 1959
- Ausweisdokumente der BRD mit der „Deutschen Staatsangehörigkeit“ und deren Glaubhaftmachung „DEUTSCH“ 1934
- IGH-Urteil: BRD als Rechtsnachfolger der sog. „dritten Reiches“ (des Nationalsozialismus von Adolf Hitler)
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG 5.2. 1934 - z.Zt. verfälscht 22.07.1913) Bundesgesetzblatt Teil III vom 01. August 1959
- Artikel 16, 116, 120, 127,133, 139, 140 und 146 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (BRD)
- Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 und das Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1864 08.12.2010
– dazu das Unionsrecht: unmittelbare Unionsangehörigkeit = Mitgliedschaftsverhältnis - Nichtstaatsangehörigkeit und Welt-Bürgerschaft – u. a. Grundlagenwerk *Der Unionsbürger* von Christoph Schönberger

Artikel 16 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Vollzitat:
„(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.“

Artikel 116 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Vollzitat:
„(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.“

Artikel 127 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Vollzitat:
„Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen“

Artikel 133 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Vollzitat: Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.“

Artikel 146 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
„Grundgesetz XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 116 - 146)  Art. 146 Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ - Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/146.html

NaZi-Plan „Great Reset – der große Umbruch“ = Volldigitalisierung der menschlichen Gesellschaft- Künstliche Intelligenz- Abschaffung der Volksstämme, deren Kulturen, Traditionen, Sprachen, Moral und Sittlichkeit, Zugang zu Gott – satanische Vernichtung der Schöpfung Gottes!

Siehe COVID-19: Der Große Umbruch (German Edition) Taschenbuch – 25. September 2020
Deutsch Ausgabe von Klaus Schwab (Author), Thierry Malleret (Author)

Zitat: “Mit seinem Erscheinen hat Covid-19 die bisherige Regierungsführung der Länder, unser Zusammenleben und die Weltwirtschaft als Ganzes gehörig durcheinander gebracht. Covid-19: Der große Umbruch ist ein Leitfaden für alle, die verstehen möchten, wie das neuartige Coronavirus so viel Zerstörung und Leid anrichten konnte und welche Änderungen für eine integrativere, robustere und nachhaltigere Welt erforderlich sind. Das Buch bietet eine besorgniserregende, dennoch zuversichtliche Analyse. Covid-19, die größte Gesundheitsbedrohung des Jahrhunderts, hat enorme wirtschaftliche Schäden verursacht und bestehende Ungleichheiten verschlimmert. Die Macht des Menschen liegt jedoch in seinem Weitblick, Einfallsreichtum und - zumindest in einem gewissen Maße - Vermögen, das Schicksal selbst in die Hand zu nehmen und eine bessere Zukunft zu planen. Dieses Buch zeigt uns, wo wir beginnen müssen. Professor Klaus Schwab ist der Gründer und Vorstandsvorsitzende des Weltwirtschaftsforums. Er ist Verfasser verschiedener Bücher, darunter „Die Vierte Industrielle Revolution“ und langjähriger Verfechter des „Stakeholder-Kapitalismus“. Thierry Malleret ist geschäftsführender Partner von Monthly Barometer, einer prägnanten, prädiktiven Analyse. Er ist Autor mehrerer Bücher zu wirtschaftlichen

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